AUSLÄNDISCHES URTEIL • WIRKUNG IN DER TÜRKEI
Anerkennung und Vollstreckung haben unterschiedliche Funktionen.
Eine in Deutschland, Österreich oder der Schweiz rechtskräftige Scheidung ändert den türkischen Personenstand nicht in jeder Konstellation automatisch. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 27/A des türkischen Personenstandsgesetzes erfüllt sind, kann eine behördliche Eintragung in Betracht kommen; andernfalls ist eine gerichtliche Anerkennung zu prüfen.
Die Anerkennung betrifft die Statuswirkung der ausländischen Entscheidung. Zahlungs-, Herausgabe- oder Leistungspflichten können zusätzlich eine Vollstreckbarerklärung verlangen. Vollständige Entscheidung, Rechtskraftnachweis, gegebenenfalls Zustellungsunterlagen, Apostille oder sonstige Echtheitsbestätigung und beglaubigte türkische Übersetzung werden als zusammenhängendes Dokumentenpaket geprüft.
VOLLMACHT • KONSULAT • APOSTILLE
Der richtige Urkundenweg wird vor dem Notar- oder Konsulatstermin festgelegt.
Ein türkisches Generalkonsulat kann regelmäßig eine türkischsprachige Spezialvollmacht errichten. Bei einer Vollmacht vor einem deutschen, österreichischen oder schweizerischen Notar sind je nach Urkunde und Staat Apostille oder andere Beglaubigung sowie eine ordnungsgemäße türkische Übersetzung zu organisieren. Apostille und Übersetzung erfüllen unterschiedliche Funktionen.
Scheidung, Anerkennung, Vollstreckung, Vergleich, Verzicht, Zustellung und Personenstandsangelegenheiten können ausdrückliche Einzelermächtigungen verlangen. Namen, frühere Familiennamen, Identitätsangaben und Anwaltsdaten müssen in allen Unterlagen übereinstimmen. Flug und Urlaub sollten erst geplant werden, wenn die persönliche Anhörung realistisch eingeordnet ist.
- Zuständiges türkisches Konsulat oder ausländischen Notar bestimmen.
- Vollmachtstext auf das konkrete Verfahren abstimmen.
- Foto-, Original-, Apostille- und Übersetzungsvorgaben prüfen.
- Urkunde, Anlagen und Apostilleseiten vollständig aufbewahren.