ZUSTÄNDIGKEIT • ANWENDBARES RECHT • VERFAHREN
Der Bezug zur Türkei beantwortet noch nicht alle internationalen Fragen.
Eheschließungsort, Staatsangehörigkeiten, Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt beider Ehegatten, letzter gemeinsamer Wohnort, Aufenthaltsort der Kinder, Vermögen und bereits anhängige ausländische Verfahren werden auf einer Zeitachse zusammengeführt. Die internationale Zuständigkeit türkischer Gerichte und das anzuwendende Recht sind getrennte Fragen; für Kinder, Unterhalt und Güterrecht können zusätzliche Regeln gelten.
Ist ein türkisches Verfahren sinnvoll, müssen Klageart, Tatsachen, Anträge, ladungsfähige Anschriften und rechtmäßig erlangte Beweismittel zusammenpassen. Lebt die andere Partei im Ausland, beeinflussen internationale Zustellung und Übersetzung häufig Fristen, Termine und Rechtskraft. Eine informelle Nachricht ersetzt keine wirksame gerichtliche Zustellung.
- Alle Staatsangehörigkeiten und tatsächlichen Aufenthaltsorte erfassen.
- Bestehende Verfahren oder rechtskräftige Entscheidungen im Ausland prüfen.
- Scheidungsstatus, Kinder, Unterhalt und Vermögen getrennt planen.
- Vorab klären, in welchem Staat die Entscheidung wirken soll.
EINVERNEHMLICH ODER STREITIG
Einvernehmliche und streitige Scheidung haben unterschiedliche Voraussetzungen.
Für die einvernehmliche Scheidung nach Art. 166 Abs. 3 muss die Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben. Erforderlich sind ein gemeinsamer Antrag oder die Annahme der Klage, freie persönliche Erklärungen vor dem Richter und eine genehmigungsfähige Regelung der finanziellen Scheidungsfolgen und der Kinderbelange. Eine unterschriebene Vereinbarung allein löst die Ehe nicht auf.
Bei der streitigen Scheidung müssen der gesetzliche Scheidungsgrund, die konkreten Tatsachen, zulässige Beweise und die beantragten Rechtsfolgen schlüssig aufgebaut werden. Vorläufige Maßnahmen zu Schutz, Wohnung, Kindern und Unterhalt sollten früh geprüft werden. Eine Auslandsanschrift macht die Zustellung zu einem eigenen Verfahrensabschnitt.