SORGERECHT • UNTERHALT • VERMÖGEN
Kinder- und Vermögensfragen werden nicht automatisch durch den Scheidungsausspruch erledigt.
Bei Sorgerecht und Umgang steht das Kindeswohl im Mittelpunkt. Staatsangehörigkeit oder Reisepass entscheiden nicht allein. Alltagsbetreuung, Stabilität, Sicherheit, Schule, Gesundheit, Bindungen und gegebenenfalls der Kindeswille können berücksichtigt werden. Eine grenzüberschreitende Verbringung oder Zurückhaltung kann zusätzlich ein eigenständiges Haager Rückführungsverfahren auslösen.
Für Kindes- oder Ehegattenunterhalt gibt es keinen für alle Fälle geltenden festen Prozentsatz. Anspruchsart, Bedarf, Einkommen, Lebensverhältnisse und Beweise werden konkret gewürdigt. Beim ehelichen Vermögen sind Güterstand, Erwerbszeitpunkt, Finanzierungsquelle, Eigentum und Schulden zu erfassen; ausländische Vermögenswerte können weitere Verfahren erfordern.
EINVERNEHMLICH ODER STREITIG
Einvernehmliche und streitige Scheidung haben unterschiedliche Voraussetzungen.
Für die einvernehmliche Scheidung nach Art. 166 Abs. 3 muss die Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben. Erforderlich sind ein gemeinsamer Antrag oder die Annahme der Klage, freie persönliche Erklärungen vor dem Richter und eine genehmigungsfähige Regelung der finanziellen Scheidungsfolgen und der Kinderbelange. Eine unterschriebene Vereinbarung allein löst die Ehe nicht auf.
Bei der streitigen Scheidung müssen der gesetzliche Scheidungsgrund, die konkreten Tatsachen, zulässige Beweise und die beantragten Rechtsfolgen schlüssig aufgebaut werden. Vorläufige Maßnahmen zu Schutz, Wohnung, Kindern und Unterhalt sollten früh geprüft werden. Eine Auslandsanschrift macht die Zustellung zu einem eigenen Verfahrensabschnitt.